Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 168/2012

kundgemacht 04.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

VOLLSTRECKUNG

Werden Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden, nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten, können sie in den Gerichten der Vertragspartei, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.