BGBl. III Nr. 168/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
VOLLSTRECKUNG
Werden Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden, nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten, können sie in den Gerichten der Vertragspartei, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.