Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen.
BGBl. III Nr. 168/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
ANWENDUNG DES ABKOMMENS
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.