Absatz eins,Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
BGBl. III Nr. 174/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Streitbeilegung
- Absatz 2,Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.