Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
BGBl. III Nr. 174/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Gleichbehandlung
- Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht
- Ziffer einsdie Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
- Ziffer 2Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
- Ziffer 3die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen.
- Absatz 3,Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für moldauische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.