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BGBl. III Nr. 174/2012

kundgemacht 07.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2012× zu Soziale Sicherheit (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Aufhebung der Wohnortklausel

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich

für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

für die Republik Moldau nicht auf staatliche Beihilfen, Ruhegenüsse auf Grund des Dienstalters und Sonderpensionen nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau.