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BGBl. III Nr. 17/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 20↗RIS↗

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.