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BGBl. III Nr. 17/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 27↗RIS↗

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 14, (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.