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BGBl. III Nr. 18/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Anwendbares Recht

  1. Absatz eins,
    Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2,
    Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 11 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, Streitpartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.