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BGBl. III Nr. 18/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,
    Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
    Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
  2. Absatz 2,
    Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident bzw. die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung, das nächst dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,
    Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.