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BGBl. III Nr. 18/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2012× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.