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BGBl. III Nr. 190/2012

kundgemacht 20.12.2012 RIS↗Parlament↗
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kundmachung BGBl. III Nr. 190/2012× zu Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 03.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 190/2012 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Dieses Protokoll lässt die Verpflichtungen von Vertragsstaaten aus regionalen Übereinkünften, durch die ein System von Besuchen an Orten der Freiheitsentziehung einge-richtet wird, unberührt. Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die nach solchen regionalen Übereinkünften eingerichteten Stellen werden aufgefordert, sich zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Doppelgleisigkeit zu vermeiden und die Ziele dieses Protokolls wirksam zu fördern.