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BGBl. III Nr. 191/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 191/2012× zu Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 191/2012 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2,
    In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
  3. Absatz 3,
    Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.