Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
BGBl. III Nr. 191/2012
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen
- Absatz eins,
- Absatz 2,In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
- Absatz 3,Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.