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BGBl. III Nr. 34/2012

kundgemacht 02.02.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang
Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2012× zu Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 12.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 34/2012 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,
    Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.
  2. Absatz 2,
    Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.
  3. Absatz 3,
    Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.