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BGBl. III Nr. 46/2012

kundgemacht 21.02.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 46/2012 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

(1)         Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt.

(2)         Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3)         Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.