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BGBl. III Nr. 70/2012

kundgemacht 13.04.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2012× zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftler/innen und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht in den Vereinbarungen nach Artikel 4, Punkt 2 dieses Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird.