BGBl. III Nr. 70/2012
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftler/innen und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht in den Vereinbarungen nach Artikel 4, Punkt 2 dieses Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird.