BGBl. I Nr. 124/2013
Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82cneu nie in Kraft getreten
Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien
Paragraph 82 c,
Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a, nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.