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BGBl. I Nr. 125/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2013× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 626 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertText, Überschrift, Z 1, Z 2 Tabelle
in Kraft 29.12.2011 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 · danach: BGBl. I Nr. 125/2013 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 12.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 125/2013 Anl. 3↗RIS↗
Anlage 3 (§ 77a 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 16, § 71b Z 1)
§ 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, IPPC-Anlagen
§ 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1,
§ 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)
IPPC-Betriebsanlagen
1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung und oder der Erprobung neuer Erzeugnisse von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.
Anlagenart
Schwellenwerte
1.
Energiewirtschaft
1.1
Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als mindestens
50 MW
1.2
Mineralöl- und Gasraffinerien
0
1.3
Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)
0
1.4 1.4a
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
0
2. 1.4b
Herstellung und Verarbeitung Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Metallen anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens
20 MW
2.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1
Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze
0
2.2
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als
2,5 t/h
2.3 2.3a
- Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als
20 t/h
2.3b
- Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen
mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW
2.3c
- Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität
an Rohstahl von mehr als 2 t/h
2.4
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 t/d
2.5 2.5a
- Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
0
2.5b1
- Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
2.5b2
- Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
2.6
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren
mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m3 m³
3.
Mineralverarbeitende Industrie
3.1 3.1a
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen
50 t/d
3.1b
Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
50 t/d
3.1c
Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
50 t/d
3.2
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen
0
3.3
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.4
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.5
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als
und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als
75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen
300 kg/m3
4.
Chemische Industrie
4.1a
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
- zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
- zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe
- zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide
- zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
- zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe
- zur Herstellung von Tensiden
- zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate
- zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp
zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
-
zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
-
zur Herstellung von oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden
-
zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen
-
zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp
in verfahrenstechnischen Anlagen 1) Anlagen1
4.1b
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von aromatischen Verbindungen
- zur Herstellung von organischen Farbmitteln aromatischen Verbindungen
- zur Herstellung von Duftstoffen
- zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven organischen Farbmitteln
-
zur Herstellung von Duftstoffen
-
zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1c
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1d
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2a
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
- zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
- zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid
- zur Herstellung von Wasserstoffperoxid Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure
- mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse
- zur Herstellung von Salzen Basen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat Ammoniumhydroxid
- zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden
zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
-
mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse
-
zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
-
zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2b
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.3
Anlagen zur Herstellung von phosphorstickstoff- phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.4
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmitteln oder Biozide Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.5
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologischen Verfahrens biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.6
Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen
in verfahrenstechnischen Anlagen
5.
Abfallbehandlung
5.1
Anlagen zur stofflichen Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen) oder von Altölen mit einer Kapazität von mehr als über
Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a)
biologische Behandlung;
b)
physikalisch-chemische Behandlung;
c)
Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d)
Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e)
Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
f)
Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g)
Regenerierung von Säuren oder Basen;
h)
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i)
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j)
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
k)
Oberflächenaufbringung
10 t/d oder
3 500 t/a
5.2
Anlagen zur Lagerung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen in Verbrennungsanlagen oder Altölen, ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer Kapazität von mehr als in Mitverbrennungsanlagen
a)           für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über
b)           für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über
10 t/d oder 3 t/h
3 500 t/a 10 t/d
5.3 5.3a
Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als über
im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:
i)
biologische Behandlung;
ii)
physikalisch-chemische Behandlung;
iii)
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv)
Behandlung von Schlacken und Asche;
v)
Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
10 50 t/d oder
3 500 t/a
5.4 5.3b
Anlagen zur thermischen Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als über
im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
i)
biologische Behandlung;
ii)
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii)
Behandlung von Schlacken und Asche;
iv)
Behandlungvon metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von
10 75 t/d oder
3 500 t/a 100 t/d
6. 5.4
Sonstige Industriezweige Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über
10 t/d
oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t
6.1 5.5
- Anlagen zur Herstellung zeitweiligen Lagerung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über
mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
0 50 t
5.6
- Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Produktionskapazität Gesamtkapazität von mehr als über
20 t/d 50 t
6.
Sonstige Industriezweige
6.1a
Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
0
6.1b
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 t/d
6.1c
Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als
600 m³/d
6.2
Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.3
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
12 t/d
Fertigerzeugnissen
6.4a
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als
50 t/d
6.4b1 6.4b12
- Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als
-
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
-
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
6.4b22
- Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als
Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
-
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als
-
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als
-
Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als
-
Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als
-
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 t/d 300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
3 000 hl/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
6.4b32
- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen, sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder
[300 – (22,5·A)] t/d
in allen anderen Fällen
6.4c
- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen Milch mit einer Produktionskapazität an Konserven eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als
75 200 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
75 t/d
- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als
75 t/d
6.4b2
2)
- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als
300 t/d
- Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als
300 t/d
- Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als
3 000 hl/d
- Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als
300 t/d
- Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als
300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als
300 t/d
6.4c
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als
200 t/d
6.5
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.6
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln 3) Lösungsmitteln4, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als
150 kg/h oder
200 t/a
6.7
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
0
6.8
Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Anlage die Richtlinie 2010/75/EU fallenden IPPC-Betriebsanlagen Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
0
6.9
Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 m³/d
6.10
Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt
0
1) Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4. ___________________________
2) Die Kapazitätsangaben dieser Ziffer beziehen sich auf einen Vierteljahres-Durchschnittswert 1 Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.
3) Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben. 2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.
3 Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.
4 Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.