Einsatz abfallarmer Technologie;
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
Anlage 2 Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
- Ziffer 3Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
- Ziffer 4Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
- Ziffer 5Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- Ziffer 6Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
- Ziffer 7Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen, der Altanlagen oder der bestehenden Anlagen;
- Ziffer 8Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
- Ziffer 9Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
- Ziffer 10Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
- Ziffer 11Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
- Ziffer 12Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen;
- Ziffer 13Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.