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BGBl. I Nr. 138/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 218 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 105dgeändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 23.06.2004 – 30.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · danach: BGBl. I Nr. 138/2013 Art. 1 § 105d↗RIS↗
in Kraft 31.07.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 105d↗RIS↗
Karenz bei Verhinderung des Vaters anderen Elternteils
§ 105d.
(1) Ist der Vater andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegevater Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegevaters Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 anstelle des Begriffs “Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter” der Begriff “Vater, Adoptiv- oder Pflegevater” tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Adoptivvater, Adoptivmutter, Kündigungsschutz, Adoptivelternteil