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BGBl. I Nr. 148/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2013× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 14 § 0↗RIS↗
§ 102ageändert ab 01.01.2014 ersetzt durch BGBl. I Nr. 210/2013Abs 2, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
vorgesehen ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 120/2012 (kundgemacht am 28.12.2012) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 210/2013 (kundgemacht am 27.12.2013) § 102a↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 148/2013 (kundgemacht am 31.07.2013) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 210/2013 (kundgemacht am 27.12.2013) § 102a↗RIS↗
§ 102a.
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 148/2013)(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.