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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1063 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 135geändertAbs 1 lit a
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 135↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 14.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 62/2018 Art. 1 § 135↗RIS↗
§ 135.
(1) Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
… 6 unveränderte Absätze
c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Bestandteile beschränken.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975
Schlagworte
Protokoll, Vorname