Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1063 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 213geändertÜberschrift; Abs 1 lit b
in Kraft 01.01.1986 – 11.01.2013 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 213↗RIS↗
in Kraft 12.01.2013 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 1 § 213↗RIS↗
Zu den §§ 229, 231 und 268.
§ 213.
(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,
a) wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
b) von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen, erörtert werden müssen.
(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Abs. 1 ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Abs. 1 zur Sprache kommen.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985