BGBl. I Nr. 14/2013
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 62geändertAbs 1; Abs 2 lit a, lit b, Schlussteil; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
§ 62.
(1) Über Rechtsmittel Beschwerden entscheidet der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Bundesfinanzgericht.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel die Beschwerde obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn das Rechtsmittel die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates Senatsvorsitzenden.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.