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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1063 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 67geändert nie in Kraft getretenAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 70/2013 Art. 1 § 67↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 70/2013 Art. 1 § 67↗RIS↗
§ 67.
(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als Laienbeisitzer der Berufungssenate herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung der übrigen Mitglieder der Berufungssenate richtet sich nach dem Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Berufungssenate in Abgabensachen Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.