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BGBl. I Nr. 164/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 6 § 0↗RIS↗
Art. 81bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2004 – 02.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 164/2013 Art. 81b↗RIS↗
in Kraft 03.08.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 164/2013 Art. 81b↗RIS↗
Artikel 81b.
(1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
… 4 unveränderte Absätze
b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Art. 81bgeändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 51/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2013 Art. 81b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 164/2013 Art. 81b↗RIS↗
Artikel 81b.
(1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
… 4 unveränderte Absätze
b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Art. 81bgeändertAbs 1 lit a, lit b, lit c (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2014 – 31.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 164/2013 Art. 81b↗RIS↗
in Kraft 01.08.2014 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 164/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017 Art. 81b↗RIS↗
Artikel 81b.
(1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,.
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Schlagworte
Qualifikationskommissionen