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BGBl. I Nr. 206/2013

kundgemacht 16.12.2013 RIS↗
Aufhebung des Wortes „obersten“ in § 88 Abs. 1, 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Wortes „oberste“ in § 88 Abs. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „obersten“ in § 88 Abs. 1, 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Wortes „oberste“ in § 88 Abs. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 206/2013× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1 § 0↗RIS↗
§ 88geändert nie in Kraft getretenAbs 1 bis Abs 3; Abs 10
in Kraft 01.01.2012 – 27.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 § 88↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2015) · idF BGBl. I Nr. 206/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 210/2013 § 88↗RIS↗
3. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 88.
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuß (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
(3) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Abs. 3 bestellt worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.