BGBl. I Nr. 210/2013
Dienstrechts-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändertlit a
… 66 unveränderte Absätze
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
b) Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
c) Leiter der Sektion Planung,
d) Leiter der Sektion Bereitstellung,
e) Leiter der Sektion Einsatz,
f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
g) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kommandant Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,
c) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Kommandant einer Brigade,
b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung,
c) Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
d) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie,
c) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
d) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
b) Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
c) Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
b) Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
b) Psychologin oder Psychologe einer Brigade.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
… 5 unveränderte Absätze
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.