Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
BGBl. I Nr. 211/2013
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu nie in Kraft getreten
Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt
- Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 700,0 €,
- Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 850,0 €.