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BGBl. I Nr. 41/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energielenkungsgesetz 1982 aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 20iaufgehoben
in Kraft 28.06.2006 – 25.02.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013 Art. 2 § 20i↗RIS↗

3b. Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 20 i,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 a, E-RBG verwendet werden.