Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.
BGBl. I Nr. 42/2013
Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 11neu
Meldepflicht bei Vermittlung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsBeschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,;
- Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
- Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
- Ziffer 4Name und Anschrift des Lieferanten und
- Ziffer 5den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.
- Absatz 3,Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz anzuschließen.