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BGBl. I Nr. 42/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 17neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 17↗RIS↗

Zustellung in besonderen Fällen

Paragraph 17,

Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.