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BGBl. I Nr. 42/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 23neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 23↗RIS↗

Interne Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 12, widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
  2. Absatz 2,Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 24,;
    2. Ziffer 2
      die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge;
    3. Ziffer 3
      interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
    4. Ziffer 4
      eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.