Absatz eins,Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 177 a, 177 b, oder 177c des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, strafbare Handlung bezieht, gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Paragraph 111, Absatz 4, StPO gilt sinngemäß.
BGBl. I Nr. 42/2013
Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 25neu
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Sicherstellung
Paragraph 25,
- Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913 aus 1992, zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10. 1992 Seite 1, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.