Absatz eins,Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302 aus 2005, verletzt,
- Ziffer einsdie Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;
- Ziffer 2die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten;
- Ziffer 3Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen;
- Ziffer 4Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln;
- Ziffer 5Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
- Ziffer 6Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.