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BGBl. I Nr. 42/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 26neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 26↗RIS↗

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302 aus 2005, verletzt,
    1. Ziffer eins
      die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen;
    4. Ziffer 4
      Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln;
    5. Ziffer 5
      Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
    6. Ziffer 6
      Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß Paragraph 5, verletzt;
    2. Ziffer 2
      ohne eine gemäß Paragraph 7, erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Paragraph 21, aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in Paragraph 21, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, verletzt.
  3. Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.
  6. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.