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BGBl. I Nr. 58/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2013× zu VOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 216 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 13geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2012 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2011 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.04.2013 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 13↗RIS↗
Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe
§ 13.
(1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten ein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.
(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.
Schlagworte
Sozialhilfe