BGBl. I Nr. 67/2013
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6geändertAbs 1 Z 5 (neu), Z 8, Z 9 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 6, Z 7
… 6 unveränderte Absätze
ARTIKEL II
Leistungen
§ 6.
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
9. Umschulungsgeld.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 5 sowie 6 und 7 bis 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 5 und 7 bis 9;
4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
Art. 2 § 6geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 5 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 6 bis Z 9
… 6 unveränderte Absätze
ARTIKEL II
Leistungen
§ 6.
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 5 sowie 6 7 bis 8 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 8 9 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 7 bis 8 9;
4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt: