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BGBl. I Nr. 83/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 38 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 34geändertAbs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2017 Art. 2 § 34↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34.
(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.
(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
(3) Ist ein von der Datenschutzkommission Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzkommission Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.