BGBl. I Nr. 83/2013
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 36geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 3a (entfallen); Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 6; Abs 7; Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen)
§ 36.
(1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder Der Leiter der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er Datenschutzbehörde hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
2. einen Vorschlag die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Länder für zwei Mitglieder Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
3. einen Dreiervorschlag über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Bundeskammer für Arbeiter Grundrechte zu verfügen und Angestellte für ein Mitglied,
4. einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise Zum Leiter der rechtskundigen Bundesbediensteten vorzuschlagen. Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind. eine der in der Z 1 genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
3. Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(4) Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt. Die Mitgliedschaft des richterlichen Mitglieds sowie des Mitglieds aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbediensteten endet auch, wenn diese aus ihren Dienstverhältnissen zum Bund ausscheiden, in den Ruhestand übertreten oder in den Ruhestand versetzt werden. Bei Richtern steht dem Ausscheiden eine Dienstzuteilung nach § 78 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gleich. Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder endet am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.
(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden. Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.