Absatz eins,Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,
- Ziffer einsmit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,
- Ziffer 2die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere Paragraph 9,, Paragraph 25, Absatz eins und 3 und Paragraph 28, Absatz 4,) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem Paragraph 99, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder
- Ziffer 3auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1969,, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.