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BGBl. II Nr. 26/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2013× zu Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2013 Anl. 1↗RIS↗

Anlage

„Die Republik Österreich, vertreten durch ..., haftet gemäß Paragraphen 978 bis 980 ABGB für die nachstehend angeführten Leihgaben ... jeweils bis zur Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes, maximal bis zu folgenden für die einzelnen Leihgaben angegebenen Beträgen, und zwar für die Zeit vom ... bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe an die Leihgeberin oder den Leihgeber (vorgesehen ...). In diesem Umfang wird die Haftung zusätzlich auch für solche Schäden übernommen, die an diesen Leihgaben im obgenannten Zeitraum ohne Verschulden der Leihgeberin oder des Leihgebers oder der Leihnehmerin oder des Leihnehmers entstehen, sofern es sich hiebei nicht um Schäden handelt, die auch ohne Durchführung des Leihvertrages entstanden wären. In diesem Fall hat jedoch die Leihgeberin oder der Leihgeber alle gegebenenfalls gegen Dritte bestehenden Ansprüche auf Ersatz der an der Leihgabe eingetretenen Schäden bis zur Höhe der Ersatzleistung des Bundes an diesen abzutreten. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Leihgabe.“