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BGBl. II Nr. 280/2013

kundgemacht 27.09.2013 RIS↗
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Kundmachung BGBl. II Nr. 280/2013× zu GGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6ageändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 07.05.2012 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 112/2011 · danach: BGBl. II Nr. 280/2013 Art. 1 § 6a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 280/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2014 Art. 1 § 6a↗RIS↗
Elektronische Einsicht
§ 6a.
(1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von 20 21 Cent je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013