BGBl. II Nr. 393/2013
Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)
Änderungen durch diese Kundmachung
Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.