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BGBl. III Nr. 107/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2013× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 107/2013 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.