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BGBl. III Nr. 107/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2013× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 107/2013 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
  2. Litera a
    in Österreich
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
  3. Litera b
    in Jersey
    1. Litera i
      die Einkommensteuer.
  1. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.