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BGBl. III Nr. 107/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2013× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 107/2013 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

    Litera a das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

    Litera b die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

    Litera c die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.

  2. Absatz 2,Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht oder einem Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis unterliegen, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.
  3. Absatz 3,Ein Informationsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zu Grunde liegende Steuerforderung sei strittig.
  4. Absatz 4,Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach ihrem eigenen Recht für die Anwendung oder Durchsetzung ihres eigenen Steuerrechts nicht erlangen könnte.
  5. Absatz 5,Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.