BGBl. III Nr. 118/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage
Bescheinigung | ||||||||||
Name des Schiffes | Unterscheidungssignal | IMO-Schiffsidentifizierungs-nummer | Heimathafen | Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers | ||||||
|
|
|
|
| ||||||
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht. | ||||||||||
Art der Sicherheit |
| |||||||||
Laufzeit der Sicherheit |
| |||||||||
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) | ||||||||||
Name |
| |||||||||
Anschrift |
| |||||||||
| ||||||||||
Die Bescheinigung gilt bis |
| |||||||||
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung |
| |||||||||
|
| |||||||||
(vollständige Bezeichnung des Staates) | ||||||||||
ODER: | ||||||||||
Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. Die vorliegende Bescheinigung wird durch Ermächtigung der Regierung ... (vollständige Bezeichnung des Staates) von ... (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt | ||||||||||
in ........................................................... | am .................................................................... | |||||||||
(Ort) | (Datum) | |||||||||
| (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) | |||||||||
Erläuterungen:
- Ziffer einsAuf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
- Ziffer 2Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
- Ziffer 3Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
- Ziffer 4Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit“ hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
- Ziffer 5Die Eintragung „Anschrift“ des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige Sicherheit abgeschlossen wurde.