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BGBl. III Nr. 118/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2013× zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Gerichtsbarkeit

(1) Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden.

(2) Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener Frist zu unterrichten.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem Übereinkommen zu erkennen.