BGBl. III Nr. 123/2013
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.