BGBl. III Nr. 123/2013
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
römisch drei. BEKANNTMACHUNG
Artikel 5
Die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ist als Betreiberstaat dafür zuständig, alle betroffenen Staaten über die Existenz und den Inhalt dieses Übereinkommens gemäß Artikel 83 bis Buchstabe b) direkt zu informieren. Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde legt als Eintragungsstaat dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen hierzu gemäß Artikel 83 bis des Abkommens und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor (Dok. 6685).