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BGBl. III Nr. 123/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2013× zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 8↗RIS↗

römisch vier. KOORDINATION

Artikel 8

Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:

  1. ris-attachment://image001.png
    Flugbetrieb;
  2. ris-attachment://image001.png
    Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
  3. ris-attachment://image001.png
    MCM Verfahren des Betreibers;
  4. ris-attachment://image001.png
    Schulung und Überprüfung von Flug- und Kabinenpersonal;
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    alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben; Zwischenfälle und Ereignisse.